DKS Rechtsanwält:innen - Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien

AAB

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1.            Anwendungsbereich

1.1          Diese allgemeinen Auftragsbedingungen (die „Auftragsbedingungen“) gelten für sämtliche gerichtliche, außergerichtliche und behördliche Vertretungshandlungen, Tätigkeiten und Beratungen, die Vertragserrichtung, Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen, die Übernahme von Treuhandschaften und alle sonstigen Tätigkeiten und Leistungen, die für oder im Namen des Mandanten von der Danler Kolbitsch-Franz Schröcksnadel Rechtsanwält:innen OG, Renngasse 4, 1010 Wien, (die „Rechtsanwaltsgesellschaft“) im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag (das „Mandat“) vorgenommen werden.

1.2          Die Rechtsanwaltsgesellschaft erbringt ihre Tätigkeiten und Leistungen im Zusammenhang mit dem Mandat auf Basis der zwischen dem Mandanten und ihr geschlossenen Vereinbarung (die „Mandatsvereinbarung“) und der Auftragsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Mandatsvereinbarung und den Auftragsbedingungen gehen die Bestimmungen der Mandatsvereinbarung vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen des Mandanten werden von der Rechtsanwaltsgesellschaft weder anerkannt noch Inhalt des zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossenen Vertragsverhältnisses.

1.3          Die Auftragsbedingungen gelten darüber hinaus (i) für sämtliche künftig erteilten Mandate, sofern zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und dem Mandanten nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, und (ii) sinngemäß für Mandate, die einem für die Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwalt vom Mandanten persönlich erteilt werden.

1.4          Die Auftragsbedingungen gelten sowohl für Geschäfte der Rechtsanwaltsgesellschaft mit Unternehmern als auch mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Sofern die Auftragsbedingungen unterschiedliche Bestimmungen für Unternehmer und Verbraucher zur Anwendung kommen, wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Die folgenden Bestimmungen finden auf Verbraucher keine Anwendung: 8.10., 8.13., 8.16., 8.17., 9.4., 9.5., 9.6., 10.1., 16.2.

2.            Auftrag und Vollmacht

2.1          Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

3.            Grundsätze der Vertretung

3.1          Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2          Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3          Erteilt der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat die Rechtsanwaltsgesellschaft die Weisung abzulehnen.

3.4          Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwaltsgesellschaft berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

3.5          Der Mandant erteilt der Rechtsanwaltsgesellschaft mit Erteilung des Mandats Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 58 StPO, § 10 AVG sowie § 77 Abs 1 GBG.

4.            Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten, Rechtsschutzversicherung

4.1          Der Mandant ist verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht offenkundig ist.

4.2          Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3          Der Mandant hat auch in sonstiger Weise bestmöglich bei der Vorbereitung und Ausführung des Mandats mitzuwirken und die Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Einhaltung und Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Pflichten, insbesondere der Einhaltung der Bestimmungen der RAO zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.

4.4          Wird die Rechtsanwaltsgesellschaft als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwaltsgesellschaft sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwaltsgesellschaft auf Basis der vom Mandanten erteilten, für die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht erkennbar falschen Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, die Rechtsanwaltsgesellschaft im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5.            Verschwiegenheitsverpflichtung und Interessenkollision

5.1          Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.

5.2          Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten ihrer Mandanten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt und entsprechend dazu verpflichtet wurden.

5.3          Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden, sofern und soweit (i) eine Offenlegung der ihr anvertrauten Angelegenheiten und ihr sonst ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Ansprüche auf Honorar der Rechtsanwaltsgesellschaft) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft) erforderlich ist, (ii) sie der Mandant von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat oder (iii) gesetzliche Pflichten der Rechtsanwaltsgesellschaft der Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen.

5.4          Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten ist jederzeit möglich, enthebt die Rechtsanwaltsgesellschaft aber nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse des Mandanten entspricht.

5.5          Dem Mandanten ist bekannt, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.6          Die Rechtsanwaltsgesellschaft prüft vor Übernahme des Mandats, ob durch die Ausführung des Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der RAO besteht. Der Mandant wird, sofern er Kenntnis von Umständen erhält, die einen potenziellen Interessenkonflikt begründen, die Rechtsanwaltsgesellschaft unverzüglich davon schriftlich verständigen.

Sofern ein Interessenkonflikt während aufrechten Mandats auftritt und gesetzliche oder standesrechtliche Bestimmungen das weitere Tätigsein der Rechtsanwaltsgesellschaft für den Mandanten verbieten, ist die Rechtsanwaltsgesellschaft zur sofortigen Beendigung des Mandats nach den Regelungen des Punkt 14. berechtigt.

6.            Berichtspflicht der Rechtsanwaltsgesellschaft

6.1          Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat den Mandanten über die ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.            Unterbevollmächtigung und Substitution

Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann sich durch bei ihr tätige oder in Verwendung stehende Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8.            Honorar

8.1          Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwaltsgesellschaft Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2          Sofern eine Honorierung der Rechtsanwaltsgesellschaft auf Basis eines Zeithonorars vereinbart wurde, erfolgt die Erfassung und Verrechnung der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand in Zeitintervallen von 5 (fünf) Minuten oder Vielfachen davon. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, auch Wegzeiten auf Basis von 50% des vereinbarten Stundentarifes in Rechnung zu stellen.

8.3          Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt der Rechtsanwaltsgesellschaft zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.4          Für das Honorar der Rechtsanwaltsgesellschaft wird eine Wertsicherung gemäß VPI 2020 vereinbart. Die Wertsicherung erfolgt jährlich zum Beginn eines jeden Kalenderjahres, wobei das vereinbarte Honorar entsprechend der Entwicklung des VPI 2020 nach oben oder unten angepasst wird. Als Bezugsgröße für die erstmalige Indexanpassung dient die für den Monat des Beginns des Mandats verlautbarte Indexzahl des VPI 2020. Bei den weiteren Wertanpassungen dient die neue Indexzahl des VPI 2020 als neue Ausgangsgrundlage für die nächste Anpassung.

8.5          Zum Honorar der Rechtsanwaltsgesellschaft sind (i) die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, (ii) die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Hotelkosten, Telefon, Kopien) sowie (iii) die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichts- und Eintragungsgebühren, Notar- und Beglaubigungsgebühren) hinzuzurechnen.

8.6          Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsanwaltsgesellschaft – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.7          Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.8          Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatsweise, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.9          Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Honorare, Gebühren und Auslagen sind vom Mandanten fristgerecht und vollständig zu zahlen. Allfällige von der Rechtsanwaltsgesellschaft eingeforderte Honorarvorschüsse werden auf die gelegten Honorarnoten angerechnet und ein Restbetrag ohne Zinsen an den Mandanten rückerstattet.

8.10   Unternehmerregelung: Eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, sofern und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwaltsgesellschaft) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.11   Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung von Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als deutsch entsteht. Verrechnet wird jedoch, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde, der Aufwand für auf Ersuchen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zu einem Abschlussstichtag angeführt werden.

8.12   Verbraucherregelung: Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwaltsgesellschaft Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Sofern der Mandant seinen Zahlungsverzug verschuldet hat, hat er der Rechtsanwaltsgesellschaft zusätzlich den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere nach § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.13   Unternehmerregelung: Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwaltsgesellschaft Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Sofern der Mandant seinen Zahlungsverzug verschuldet hat, beträgt der gesetzliche Zinssatz der Verzugszinsen 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Mandant hat zusätzlich der Rechtsanwaltsgesellschaft den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere nach § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.14   Bei Erteilung eines Mandats durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwaltsgesellschaft.

8.15   Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs der Rechtsanwaltsgesellschaft an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, fällige Honorarforderungen einschließlich des Gebühren- und Barauslagenersatzes mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in ihrer Verfügung befindlichen liquiden Mitteln zu kompensieren. Es wird auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes gemäß § 19a RAO verwiesen.

8.16   Unternehmerregelung: Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwaltsgesellschaft ist nur mit von der Rechtsanwaltsgesellschaft ausdrücklich schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

8.17   Unternehmerregelung: Das Zurückbehaltungsrecht des Mandanten gemäß § 1052 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.            Haftung

9.1          Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für (i) Schäden, (ii) indirekte Schäden, (iii) Folgeschäden, (iv) Mangelfolgeschäden oder ((v) entgangenen Gewinn ((i) bis (v) gemeinsam die „Schäden“). aus oder im Zusammenhang mit dem Mandat gegenüber dem Mandanten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet gegenüber dem Mandanten auch für Schäden, sofern und soweit diese durch Handlungen ihrer (a) Gesellschafter, (b) Substituten, (c) Rechtsanwälte, (d) Rechtsanwaltsanwärter oder (d) sonstigen Mitarbeiter ((a) bis (d) gemeinsam die „Tätigen“) schuldhaft bei der Mandatsvereinbarung verursacht werden. Eine persönliche Haftung der Tätigen gegenüber dem Mandanten ist, ausgenommen von deliktischen Ansprüchen, jedenfalls ausgeschlossen.

9.2          Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur gegenüber dem Mandanten. Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwaltsgesellschaft in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.3          Verbraucherregelung: Die Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Personenschäden sind jedenfalls von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.

Der Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwaltsgesellschaft geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten aller Tätigen iSd Punktes 9.1.

9.4          Unternehmerregelung: Die Rechtsanwaltsgesellschaft und der Mandant haften ausschließlich für Schäden im Sinne von Punkt 9.1. (i) (nicht aber für Schäden iSv Punkt 9.1. (ii) – (v)) aus oder im Zusammenhang mit dem Mandat, welche vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht werden. Eine Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft für leicht oder schlicht grob fahrlässig verursachte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Personenschäden sind jedenfalls von dieser Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

9.5          Unternehmerregelung: Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Eine über diesen Höchstbetrag hinausgehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die in diesem Punkt vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt für sämtliche Schadenersatzansprüche der Rechtsanwaltsgesellschaft oder des Mandanten aus Vertrag, Delikt oder wegen Verletzung vorvertraglicher oder gesetzlicher Schutz- und Sorgfaltspflichten. Vorsätzliche oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden sowie Personenschäden sind jedenfalls von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.

9.6          Unternehmerregelung: Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der in Punkt 9.5. geregelte Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.7          Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter oder bei Substitution), die keine Tätigen im Sinne des Punkt 9.1. sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.8          Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedsstaaten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft haftet überdies nicht für steuerliche Folgen einer beauftragten Leistung. Der Mandant ist selbst verantwortlich und verpflichtet sämtliche steuerlichen Folgen zu prüfen bzw. von einem dazu befähigten Berufsträger (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen

10.         Verjährung und Präklusion

10.1   Unternehmerregelung: Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft, sofern sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11.         Rechtsschutzversicherung

11.1   Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwaltsgesellschaft unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

11.2   Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwaltsgesellschaft anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3   Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12.         Geistiges Eigentum

12.1   Die von der Rechtsanwaltsgesellschaft verfassten Unterlagen und Arbeitsergebnisse (Präsentationsunterlagen, Gutachten, Stellungnahmen, udgl) sind ausschließlich zur Verwendung durch den Mandanten und eines allenfalls darin ausdrücklich angeführten weiteren Adressatenkreises bestimmt. Der Mandant wird die Unterlagen und Arbeitsergebnisse der Rechtsanwaltsgesellschaft nur im Zusammenhang mit dem Mandat verwenden und sich vor einer Weitergabe oder Offenlegung gegenüber Dritten die vorherige schriftliche Zustimmung der Rechtsanwaltsgesellschaft einholen.

12.2   Die Rechtsanwaltsgesellschaft räumt dem Mandanten keinerlei Rechte an den von ihr verfassten Unterlagen und Arbeitsergebnissen ein. Die Einräumung von Rechten an den Unterlagen und Arbeitsergebnissen, insbesondere von Werknutzungsrechten, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Rechtsanwaltsgesellschaft.

13.         Datenschutz

13.1   Die Rechtsanwaltsgesellschaft verarbeitet im Rahmen ihrer Leistungserbringung personenbezogene Daten des Mandanten und dritter Personen, deren Daten der Rechtsanwaltsgesellschaft vom Mandanten zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft geht davon aus, dass der Mandant zur Übermittlung sämtlicher Daten berechtigt ist, welche er der Rechtsanwaltsgesellschaft tatsächlich zur Verfügung stellt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

13.2   Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogene Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes und der DSGVO), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwaltsgesellschaft vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) ergibt.

13.3   Nähere Informationen zum Datenschutz können der dem Mandanten bei der Mandatsvereinbarung übermittelten Datenschutzerklärung entnommen werden.

14.         Beendigung des Mandats

14.1   Das Mandat kann von der Rechtsanwaltsgesellschaft oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft bleibt davon unberührt.

14.2   Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder der Rechtsanwaltsgesellschaft hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht wünscht.

15.         Herausgabepflicht

15.1   Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

15.2   Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

15.3   Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

15.4   Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine allenfalls erforderliche elektronische Archivierung von Urkunden (für Firmen- und Grundbuch) nur für die Dauer von sieben Jahren erfolgt und nach Ablauf dieser Dauer eine neuerliche Archivierung erforderlich ist. Eine längere Archivierungsdauer ist möglich, erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten.

16.         Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1   Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Die am Wohnsitz des Verbrauchers geltenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar.

16.2   Unternehmerregelung: Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, Innere Stadt, vereinbart. Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

17.         Schlussbestimmungen

17.1   Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

17.2   Erklärungen der Rechtsanwaltsgesellschaft an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an die Rechtsanwaltsgesellschaft von anderen E-Mailadressen aus, so darf die Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail oder anderen geeigneten Kommunikationskanälen abgegeben werden.

17.3   Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

17.4   Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

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